Offene Ganztagsschulen (OGS)
In Neuss ist an allen Grundschulen der offene Ganztag eingerichtet.
Was bietet die offene Ganztagsschule?
Die OGS bietet – unter Einschluss der Unterrichtszeiten – an allen Schultagen, nach Bedarf auch an beweglichen Ferientagen und in Teilen der Schulferien ein verlässliches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in der Regel von 8 bis 16 Uhr, mindestens aber bis 15 Uhr. Sie erweitert damit das Bildungs- und Erziehungsangebot der Schule und leistet einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit.
Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig. Wenn Sie Ihr Kind anmelden, ist dies jedoch für mindestens ein Schuljahr verbindlich. Es wird eine regelmäßige Teilnahme des Kindes schultäglich bis mindestens 15 Uhr erwartet (Ausnahmen s.u.).
Wer ist für die Angebote der offenen Ganztagsschule verantwortlich?
Auf Beschluss der Schulkonferenz und in Absprache mit der Stadt wurde zur Durchführung der Angebote eine Kooperationsvereinbarung mit einem Jugendhilfeträger abgeschlossen.
Die Angebote der OGS werden zwischen Schule und Träger abgestimmt. Für spezielle Angebote können weitere Partner, z.B. Sportvereine, Kirchengemeinden, Kulturinstitute, ehren- und nebenamtliche Mitarbeiter/-innen usw. gewonnen werden.
Welche Angebote gibt es?
Im Rahmen ihres Konzeptes setzen Schulen und Träger besondere Förderschwerpunkte, die sie mit eigenen Kräften oder mit Partnern aus dem Schulumfeld umsetzen, z. B.
- Förderangebote
- Sport- und Bewegungsangebote
- Kulturelle Bildungsangebote
- Arbeitsgemeinschaften
- Freizeitaktivitäten
Näheres erfahren Sie durch die Schulleitung bzw. den Träger.
Welcher Personaleinsatz ist für die offene Ganztagsschule vorgesehen?
Nach dem Rahmenkonzept der Stadt Neuss ist der Träger verpflichtet, abhängig von der Zahl der Kinder und den Betreuungsbedarfen nach einem festgelegten Schlüssel pädagogische Fachkräfte (Erzieher/in, Sozialpädagoge/in, Lehrer/in, …) einzusetzen. Hinzu kommen Ergänzungskräfte sowie Übungsleiter/innen der Sportvereine, Künstlerinnen und Künstler und andere Anbieter von Kursen, Arbeitsgemeinschaften u.ä.
Nach den Bestimmungen des Schulministeriums setzt die Schule Lehrerinnen und Lehrer im Ganztag ein.
Wie sieht der Tagesablauf einer offenen Ganztagsschule aus?
Hier ein Beispiel:
vor Unterrichtsbeginn | Beaufsichtigung durch die Schule (ggf. Frühbetreuung*) |
---|---|
8.00 – 11.45/12.30/13.15 Uhr | Unterricht |
12/12.45/13.30 Uhr (je nach Unterichtsende) |
Mittagessen (kostenpflichtig) danach: Bewegung, Spiel, (je nach Unterrichtsende) Entspannung |
13.00/13.30/14.00 Uhr | „Lernzeit“ (Schulaufgaben, Förderangebote) |
ab 14.00 bzw. 15.00 Uhr |
Freizeitangebote, freies Spiel, AGs, Projekte |
16.00 Uhr (ggf. auch später*) | Ende des Schultages |
* Besteht für eine größere Zahl von Kindern Bedarf für eine Betreuung vor Unterrichtsbeginn oder über 16.00 Uhr hinaus, so kann diese – ggf. gegen zusätzliches Entgelt – angeboten werden.
Einzelne Schulen haben Ganztagsklassen gebildet; hier sind Unterricht und außerunterrichtliche Angebote über den Tag verteilt.
Muss mein Kind nach der Schule (OGS) noch Hausaufgaben machen?
In der Regel nicht! Fester Bestandteil der OGS sind regelmäßige Lernzeiten, in denen die Kinder ihre Aufgaben erledigen können. Im Interesse der Kinder empfiehlt es sich jedoch, auch zu Hause einen Blick auf die Hausaufgaben zu werfen.
Gibt es auch Angebote in den Ferien?
Bei Bedarf bieten alle Schulen für je mindestens eine Woche der Oster- und der Herbstferien und mindestens drei Wochen der Sommerferien - gegebenenfalls auch schulübergreifend - eine Ferienbetreuung an.
Für die Ferienbetreuung können zusätzliche Beiträge erhoben werden.
Mein Kind nimmt Mittwochnachmittag an einem Schwimmkurs teil. Muss ich es dort abmelden, wenn es die Offene Ganztagsschule besucht?
Nein! Kinder, die regelmäßig an Angeboten der Kirchen (Kommunionkatechese, Jugendgruppen, Kinderchor), Sportvereine, Musikschule u. ä. teilnehmen, können dies auch weiterhin. Der Grundsatz der „regelmäßigen Teilnahme an der OGS“ muss allerdings erfüllt sein. Auch zur Wahrnehmung anderer wichtiger Termine (Arztbesuch, Familienfeier usw.) können Kinder vorzeitig aus der OGS entlassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmeregelungen trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem Träger.
Ist mein Kind während der Angebote hinreichend versichert?
Ja! Die Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen. Insofern sind die Kinder während der Angebote und auf dem Schulweg gesetzlich unfallversichert.
Wie kann ich mein Kind für die „offene Ganztagsschule“ anmelden?
Die Anmeldung erfolgt durch Aufnahmeantrag an die Schulleitung bzw. den Träger.
Werden mehr Kinder angemeldet als OGS-Plätze vorhanden sind, werden vorrangig Kinder aufgenommen, für die im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein ganztägiger Betreuungsbedarf besteht, für die aus familiären und/oder schulischen Gründen ein besonderer Förder- und Betreuungsbedarf besteht. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in die Maßnahme trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Träger im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse der Schulkonferenz.
Ein individueller Rechtsanspruch auf einen OGS-Platz besteht nicht
.
Zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger wird ein Vertrag geschlossen. Der Vertrag gilt für ein Schuljahr. Er verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Er endet spätestens zum Ende der Grundschulzeit des Kindes.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich (z.B. Schulwechsel des Kindes, Änderung des Sorgerechts für das Kind).
Kann ich mein Kind auch nur für einzelne Tage der Woche oder einzelne Monate zur offenen Ganztagsschule anmelden?
Nein, das ist nicht möglich. Die Anmeldung bezieht sich immer auf das gesamte Angebot. Nur in besonderen Härtefällen (z. B. längerfristige schwere Erkrankung eines Elternteils) kann in Absprache mit der Schulleitung eine vorübergehende Teilnahme an den Angeboten der OGS ermöglicht werden.
Was kostet die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule
Die Teilnahme an den Angeboten der offenen Ganztagsschule ist kostenpflichtig. Die Teilnahmebeiträge sind durch eine städtische Satzung festgelegt und werden vom Jugendamt der Stadt Neuss festgesetzt und eingezogen.
Beitragstabelle für das Schuljahr 2024/2025
gültig ab 1. August 2024
Stufe | Einkommen im Jahr | 1. Kind | 2. Kind |
---|---|---|---|
1 | bis 25.000 Euro | kostenlos | kostenlos |
2 | bis 35.000 Euro | 99 Euro | 49,50 Euro |
3 | bis 45.000 Euro | 111 Euro | 55,50 Euro |
4 | bis 55.000 Euro | 122 Euro | 61 Euro |
5 | bis 65.000 Euro | 148 Euro | 74 Euro |
6 | bis 75.000 Euro | 172 Euro | 86 Euro |
7 | bis 85.000 Euro | 202 Euro | 101 Euro |
8 | über 85.000 Euro | 228 Euro | 114 Euro |
Beitragsermäßigungen und Befreiungen
- Nutzen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig ein Angebot einer offenen Ganztagsschule in Neuss, so ist für das erste Kind jeweils der volle Beitrag nach der Tabelle zu zahlen und für das erste Geschwisterkind 50 % des Beitrages. Weitere Geschwisterkinder in der Offenen Ganztagsschule bleiben beitragsfrei.
- Sind für weitere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, durch das Jugendamt Beiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte oder Kindertagesbetreuung festgesetzt, wird für ein Kind im offenen Ganztag auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Nachweise der Geschwisterbeitrag erhoben, weitere Geschwisterkinder in der offenen Ganztagsschule bleiben beitragsfrei.
- Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz sind bei Vorlage entsprechender Nachweise von der Zahlung des Elternbeitrages befreit.
- Auf Antrag wird der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus kann der Beitrag in individuellen Härtefällen auf Vorschlag der Schulleitung und auf Antrag der Eltern ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Prüfung der Zumutbarkeit gilt § 90 Abs. 3 SGB VIII entsprechend.
- Ermäßigungen und Befreiungen werden nur auf schriftlichen Antrag und bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gewährt. Sie gelten ab dem Monat nach der Antragstellung bzw. bei schuldhafter Verzögerung ab dem Monat nach Vorlage der Nachweise. Eine rückwirkende Ermäßigung oder Befreiung ist nicht vorgesehen. Die Ermäßigung bzw. Befreiung erlischt am Ende des Schuljahres und ist ggf. zum kommenden Schuljahr neu zu beantragen.
Zusätzlich zum Elternbeitrag wird durch den Träger ein Entgelt für das Mittagessen erhoben. Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) sind hier unter bestimmten Umständen Ermäßigungen möglich. Diese können entweder im Jobcenter (Empfänger von Leistungen nach dem SGB II) oder im Sozialamt (alle anderen) beantragt werden.