Halten von Hunden „bestimmter Rassen“
Hunde „bestimmter Rassen“ sind gem. § 10 LHundG NRW Hunde der Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Wer einen Hund „bestimmter Rassen“ hält oder halten möchte, bedarf einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis (§§ 10, 4 LHundG NRW). Für die Anzeige der Hundehaltung und die Beantragung der Erlaubnis nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Bitte reichen Sie dieses vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den aufgeführten Unterlagen beim Ordnungsamt des Wohnortes des/der Hundehalters/in ein.
Erlaubnis für die Haltung eines Hundes „bestimmter Rassen“:
Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Sie wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn
- er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
- er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
- eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrecht erhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
- der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
Bitte führen Sie die Erlaubnis stets mit sich. So können Sie bei Bedarf unmittelbar belegen, dass Sie im Besitz der Erlaubnis sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hierfür erfüllt haben.
Eine weitere Aufsichtsperson neben dem/der Hundehalter/in muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
Besondere Pflichten für den Umgang mit Hunden „bestimmter Rassen“:
Für Hunde „bestimmter Rassen“ besteht außerhalb befriedeten Besitztums eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt z. B. auch für Mehrfamilienhäuser auf deren Zuwegungen, in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern. Die Kombination aus Leine (max. 1,50 m lang) und Halsband bzw. Brustgeschirr muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Das gleichzeitige Ausführen von mehreren Hunden, die einer Erlaubnis bedürfen, ist nicht zulässig.
Eine Befreiung von der generellen Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann beim Ordnungsamt beantragt werden. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung des Veterinäramtes oder eines/einer anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle (Liste über www.lanuv.nrw.de erhältlich) über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung erforderlich. Im Falle einer Befreiung sind dann für das Ausführen des Hundes die gleichen Pflichten zu berücksichtigen wie beim „großen“ Hund im Sinne des § 11 LHundG.
Für Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt unter der Rufnummer 02131/90-3238 oder per E-Mail ordnungsamt@stadt.neuss.de gerne zur Verfügung.