01.04.2022 - Corona Virus: Informationen der Sportverwaltung
Neue Coronaschutzverordnung NRW
Aktuelle und weitere Informationen sind zu finden auf dem Portal der Landesregierung NRW!
Update-Neuss vom 1. April 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 03.04.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 3. April 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Erläuterung des Sportamts der Stadt Neuss:
Mit der Coronaschutzverordnung NRW, gültig ab 3. April 2022, werden alle bisher für den Sportbetrieb geltenden Zugangsbeschränkungen und sonstigen Auflagen sowohl für den Sport auf Außenanlagen als auch in Innenräumen aufgehoben. Der Verordnungsgeber setzt zur weiteren erfolgreiche Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vollständig auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung und fordert dazu auf, die bisher geltenden allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) „ in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch“ zu beachten.
In diesem Sinne ist es den Vereinen freigestellt, die bisher für ihre Sportangebote entwickelten Hygienekonzepte „weiter aufrecht zu erhalten, bzw. an das jeweilige aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen, die in Anlage 2 zur aktuellen Coronaschutzverordnung zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen“.
Update-Neuss vom 19. März 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 19.03.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 2. April 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 19. März 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Update-Neuss vom 10. März 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 10.03.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 19. März 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 10. März 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Update-Neuss vom 3. März 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 04.03.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 19. März 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung.
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Erläuterung des Sportamts der Stadt Neuss:
- Die Unterscheidung Sport innen/außen, Kontaktsport/kontaktfreier Sport, öffentlicher Raum/Sportanlagen entfällt ab sofort. Für den Sportbetrieb gilt ab heute flächendeckend die 3G-Regelung.
- Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen, werden jedoch bei der Berechnung der Anzahl maximal zulässiger Anwesender oder Teilnehmender eingerechnet.
- Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahre gelten aufgrund der verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, benötigen jedoch zum Nachweis eine Bescheinigung der Schule.
- Für Zuschauer gilt ebenfalls die 3G-Regelung sowie Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht kann abgesehen werden, wenn alle Zuschauer die 2GPlus-Regelung erfüllen.
- Zuschauerzahlen, soweit sie für die Neusser Sportstätten relevant sind:
Innen und außen: bei mehr als 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60% der über 500 Personen hinausgehenden regulären Maximalkapazität liegen. Insgesamt dürfen dabei höchstens 1.000 Personen gleichzeitig anwesend sein, Trainer/Beschäftigte/Personal etc. werden dabei nicht mitgezählt. Stehplätze dürfen nur dann belegt werden, wenn die vorhandenen Sitzplätze für die maximal zulässige Personenzahl nicht ausreichen.
Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben sollten die inzwischen allgemein bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen auch weiterhin selbstverständlich sein.
Update-Neuss vom 28. Februar 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 28.02.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. März 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung.
Die Erläuterungen des Sportamts vom 19. Februar 2022 haben weiter Bestand. Darüberhinaus gibt es einen guten Überblick des Landessportbunds zu den Regelungen im Sport: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Update-Neuss vom 19. Februar 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 19.02.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. März 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 19. Februar 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Erläuterung des Sportamts der Stadt Neuss:
- Für den Sportbetrieb in Innenräumen hat sich nichts geändert, dort gilt auch weiterhin die 2GPlus-Regelung mit den auch bisher schon geltenden Ausnahmen (Profiligen, Übungsleiter etc.)
- Für den Sportbetrieb auf Außenanlagen wird mit den aktuell ermöglichten Erleichterungen erneut auf die bereits aus dem letzten Jahr bekannten Unterscheidung Kontaktsport/kontaktfreier Sport zurückgegriffen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Satz 1 Nr. 1 – 3 CoronaSchVo). Danach gelten im Freien die folgenden Regelungen:
- 3G: gilt für die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne der CoronaSchVo kontaktfreiem Sport ( z. B. Leichtathletik, Tennis oder Golf ) sowie die gemeinsame Sportausübung innerhalb der Kontaktbeschränkungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 – 3. Nichtimmunisierte Personen müssen die für sie geltenden Kontaktbeschränkungen einhalten.
- 2G: gilt für die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von Kontaktsport sowie außerhalb der Kontaktbeschränkungen des § 6 Satz 1 Nummer 1–3 CoronaSchVo.
Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen ( Profiligen, Übungsleiter etc. ) gelten auch weiterhin.
Die Maskenpflicht in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern im Freien wurde aufgehoben.
Bitte beachten Sie auch weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzregelungen zur CoronaSchVo (Anlage 1).
Update-Neuss vom 17. Februar 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 17.02.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. März 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 17. Februar 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Update-Neuss vom 9. Februar 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 09.02.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. März 2022 (Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird bereits im Kontext der BundLänder-Abstimmung vom 16. Februar 2022 eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel
der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.) => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 9. Februar 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Update-Neuss vom 14. Januar 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 16.01.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. Februar 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 16. Januar 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Update-Neuss vom 11. Januar 2022:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 13.01.2022 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. Februar 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 13. Januar 2022 gültigen Fassung.
Einen guten Überblick zu den Regelungen im Sport gibt der Landessportbund: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)
Update-Neuss vom 30. Dezember 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 30.12.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 12. Januar 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 30. Dezember 2021 gültigen Fassung.
Das Sportamt der Stadt Neuss hat die Infektionsschutzregelungen für den Sportbetrieb zusammengefasst. Siehe: Erläuterung der Coronaschutzverordnung zum 28. Dezember 2021. Siehe auch: Mitteilung der Stadtwerke Neuss, hinsichtlich der Regelungen für die Schwimmbäder der Stadtwerke Neuss, der Eissporthalle und WELLNEUSS.
Update-Neuss vom 23. Dezember 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 28.12.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 12. Januar 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Fassung.
Das Sportamt der Stadt Neuss hat die Infektionsschutzregelungen für den Sportbetrieb zusammengefasst. Siehe: Erläuterung der Coronaschutzverordnung zum 28. Dezember 2021. Siehe auch: Mitteilung der Stadtwerke Neuss, hinsichtlich der Regelungen für die Schwimmbäder der Stadtwerke Neuss, der Eissporthalle und WELLNEUSS.
Update-Neuss vom 17. Dezember 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 17.12.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 12. Januar 2022 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 17. Dezember 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 3. Dezember 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 04.12.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 4. Dezember 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 23. November 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 24.11.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung.
Das Sportamt der Stadt Neuss hat die Infektionsschutzregelungen für den Sportbetrieb zusammengefasst. Siehe: Erläuterung der Coronaschutzverordnung zum 24. November 2021
Update-Neuss vom 29. Oktober 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 29.10.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 24. November 2021 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 29. Oktober 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 19. Oktober 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 19.10.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 19. Oktober 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 8. Oktober 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 08.10.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 8. Oktober 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 1. Oktober 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 01.10.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 1. Oktober 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 15. September 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 15.09.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 8. Oktober 2021 => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 15. September 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 2. September 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 02.09.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021; sie enthält nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert: 35. Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die "3G-Regel". Wird der Wert auch im Landesduchschnitt überschritten, gilt die "3G-Regel" landesweit; dies ist in Nordrhein-Westfalen aktuell der Fall. => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 2. September 2021 gültigen Fassung.
Erläuterung des Sportamts der Stadt Neuss: siehe unter der Meldung vom 17. August 2021.
Update-Neuss vom 23. August 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 23.08.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die neue Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021; sie enthält nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert: 35. Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die "3G-Regel". Wird der Wert auch im Landesduchschnitt überschritten, gilt die "3G-Regel" landesweit; dies ist in Nordrhein-Westfalen aktuell der Fall. => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 23. August 2021 gültigen Fassung.
Erläuterung des Sportamts der Stadt Neuss: siehe unter der Meldung vom 17. August 2021.
Update-Neuss vom 17. August 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 20.08.2021 (Informationen des Landes NRW)
Die neue Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021; sie enthält nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert: 35. Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die "3G-Regel". Wird der Wert auch im Landesduchschnitt überschritten, gilt die "3G-Regel" landesweit; dies ist in Nordrhein-Westfalen aktuell der Fall. => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - in der ab dem 20. August 2021 gültigen Fassung.
Erläuterung des Sportamts der Stadt Neuss:
Für den Sportbetrieb auf/in den Sportstätten der Stadt Neuss gelten deshalb ab Freitag, dem 20.08.21 die folgenden Regelungen:
1. Allgemeines
Lt. § 2 der CoronaschVO ist jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsrisiken aussetzt. Die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken sind -auch im Rahmen des Sportbetriebs- möglichst umfassend einzuhalten und gelten als Empfehlung fort. Die Anlage zur CoronaSchVo enthält hierzu grundlegende Verhaltenshinweise.
2. Definition Veranstaltung
Eine Veranstaltung im Sinn der CoronaSchVo ist „ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt“. ( § 2 Abs. 9 CoronaSchVo )
Unter den Oberbegriff `Veranstaltung´ fällt also mangels spezieller Grundsatzregelungen auch der Sportbetrieb, und zwar sowohl der regelmäßige Trainingsbetrieb unter der Woche, als auch der Spielbetrieb und sonstige Veranstaltungsbetrieb auf/in Sportstätten.
3. Definition Test
Getestete Personen im Sinn der Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung von einer zertifizierten Teststelle bescheinigtes negatives, höchstens 48 Stunden zurückliegendes Ergebnis eines Antigen-Schnelltests ( kein sog. Selbsttest ! ) oder ein von einem Labor bescheinigtes, höchstens 48 Stunden zurückliegendes negatives Ergebnis eines PCR-Tests verfügen ( § 2 Abs. 8 CoronaSchVo )
4. Sport in Innenräumen
Veranstaltungen in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie alle Sport- und Wellnessangebote und vergleichbaren Angebote in Innenräumen dürfen ohne Beschränkung der Personenzahl, jedoch ausschließlich von geimpften, getesteten oder genesenen Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVo )
Die entsprechenden Nachweise sind beim Zutritt zur Sportstätte von den für das jeweilige Angebote verantwortlichen Personen zu kontrollieren ( veranstaltender Verein, i. d. R. der/die beauftragte Übungsleiter/-in ). Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt ( § 2 Abs. 8 CoronaSchVo ). Teilnehmer/Besucher/Zuschauer müssen die jeweiligen Nachweise zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mit sich führen und auf Verlangen der kontrollierenden Person vorzeigen. Personen, die den Nachweis und -bei stichprobenhaften Überprüfungen- den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung/Ausübung der genannten Angebote auszuschließen ( § 4 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVo ).
5. Sport im Freien…
…ist bis max. 2.500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden ohne GGG uneingeschränkt möglich. Bei mehr als 2.500 Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauenden gilt GGG.
Auch für die Nutzung von Duschen und Umkleiden auf den Bezirkssportanlagen ist kein Nachweis von GGG erforderlich, die AHA-Regeln sind dort jedoch –korrespondierend zu den Allgemeinen Grundregeln des § 2 CoronaSchVo- einzuhalten. Während der Zeiten der Mitverantwortung auf den Sportanlagen steht es den beheimateten Vereinen jedoch frei, die Nutzung von Duschen und Umkleiden zu unterbinden.
6. Maskenpflicht
Im Rahmen des Sportbetriebs ist an folgenden Orten mindestens eine medizinische Maske ( sog. OP-Maske ) zu tragen:
- in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVo ). Gleiches gilt für Duschen, Umkleiden und sanitäre Anlagen auf Sportanlagen
- innerhalb von Schulgebäuden ( auch Turnhallenbereiche ) und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen, nicht jedoch während der Sportausübung ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 CoronaBetrVo )
- bei Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern
6. Zuschauer in Innenräumen
Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen sind aufgehoben, aufgrund der verpflichtenden Anwendung der GGG-Regelungen kann auf Mindestabstände verzichtet werden.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze muss vor der Veranstaltung für die Räumlichkeiten ein Hygienekonzept vorgelegt werden.
Die zulässige Zuschauerzahl bei Veranstaltungen in Innenräumen richtet sich also nach der Anzahl der fest vorhandenen Sitzplätze in der jeweiligen Sportstätte.
Update-Neuss vom 30. Juli 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 30.07.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt seit 24. Juli 2021 die Inzidenzstufe 1. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 30. Juli 2021 gültigen Fassung.
Siehe auch Pressemitteilung: Zuschauer bei Sportveranstaltungen-Stadt weist auf Landesregelungen hin
Update-Neuss vom 27. Juli 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 27.07.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt seit 24. Juli 2021 die Inzidenzstufe 1. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 27. Juli 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 22. Juli 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 14.07.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt ab 24. Juli 2021 die Inzidenzstufe 1. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 14. Juli 2021 gültigen Fassung.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen mit Negativnachweis und bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich, jedoch kann wahlweise auf einen Negativtest oder auf die Einhaltung der Vorgaben zum Mindestabstand verzichtet werden. Wenn die Landesinzidenz bei 1 oder niedriger liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Im Freien sind bis zu 1 000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1 000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.
Update-Neuss vom 14. Juli 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 14.07.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt die Inzidenzstufe 0. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Abweichend davon erfolgt die Zuordnung beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 14. Juli 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 7. Juli 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 09.07.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt die Inzidenzstufe 0, die bei einer 5-Tage-Inzidenz von unter 10 vorliegt. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 9. Juli 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 24. Juni 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 25.06.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt seit 11. Juni 2021 die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 vorliegt. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 25. Juni 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 17. Juni 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 21.06.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt seit 11. Juni 2021 die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 vorliegt. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 21. Juni 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 10. Juni 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 10.06.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für den Rhein-Kreis-Neuss und für das Land NRW gilt ab 11. Juni 2021 die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 vorliegt. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 10. Juni 2021 gültigen Fassung.
Erläuterung: Damit entfällt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 6 CornaSchVo NRW in der aktuellen Fassung für den Rhein-Kreis-Neuss die Notwendigkeit der Vorlage eines negativen Testergebnisses, Impfausweises oder Genesungsnachweises bei der Sportausübung.
Ab Freitag, dem 11.06.21 ist der Sportbetrieb im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports in folgenden Konstellationen erlaubt:
- Kontaktsport im Freien sowie in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios mit bis zu 100 Personen bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
- In geschlossenen Räumen: auch hochintensives Ausdauertraining ( insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining ) mit bis zu 15 Personen und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet und mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich der Jugendräume sowie Räume zum Umkleiden und Duschen, ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen ( Abstandsgebot !! ) nach § 6 CoronaSchVo NRW zulässig. Personenansammlungen in Eingangsbereichen sowie im Bereich von Materialausgaben etc. sollten vermieden werden.
Update-Neuss vom 9. Juni 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 09.06.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt ab 11. Juni 2021 die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 vorliegt. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 9. Juni 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 31. Mai 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 28.05.2021 (Informationen des Landes NRW)
Für Neuss gilt ab 2. Juni 2021 die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 vorliegt. Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 28. Mai 2021 gültigen Fassung.
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung,
b) Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining),
b) Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen,
3. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b auch ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität,
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht,
5. die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands.
Update-Neuss vom 26. Mai 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 28.05.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §14 sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 28. Mai 2021 gültigen Fassung. Für Neuss gilt derzeit die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.
Update-Neuss vom 24. Mai 2021:
Seit dem 22. Mai 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss laut RKI unter dem Schwellenwert von 100. Damit wird die Corona-Bundesnotbremse ab Montag, den 24. Mai, 0.00 Uhr, aufgehoben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, mit der einige Lockerungen in Kraft treten. Anstelle der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes gelten im Rhein-Kreis Neuss daher nun wieder die Maßnahmen der Corona-Schutzverordnung NRW.
Unter §9, Seite 15, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 22. Mai 2021 gültigen Fassung.
Das Sportamt der Stadt Neuss hat die wesentlichen Punkte den Sport betreffend für die Neusser Sportvereine zusammengefasst. Siehe: Erläuterung der Coronaschutzverordnung bzgl. des Themas Sport zum 25. Mai 2021
Update-Neuss vom 3. Mai 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 03.05.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 14, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 3. Mai 2021 gültigen Fassung.
Im Rhein-Kreis Neuss gelten darüber hinaus seit dem 25. April 2021 die bundeseinheitlichen Regeln: => Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Traggweite - vom 22. April 2021; unter Punkt 6, Seite 3, sind die Regelungen zum Sport zu finden.
Update-Neuss vom 23. April 2021:
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Traggweite (Bundesgesetzblatt)
Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt – soweit es die Änderung des Infektionsschutzgesetzes betrifft – am 23.04.2021 in Kraft. Das Gesetz sieht für Kreise, in denen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden. Für Lehrer und Schüler gilt eine Testpflicht. Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 unterschritten wird.
Unter Punkt 6, Seite 3, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Traggweite - vom 22. April 2021
Update-Neuss vom 16. April 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 19.04.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 13, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung.
WICHTIG: In Anlehnung an die CoronaSchVO NRW gilt die Allgemeinverfügung des Rhein-Kreis-Neuss: Informationen finden Sie hier. Für den Bereich "Sport" gilt demzufolge, dass neben den in der CoronaSchVO NRW geltenden Regeln, nunmehr nur noch MIT einem negativen, tagesaktuellen SCHNELLTEST, Sport im Freien mit Gruppen mit mehr als 10 Kindern bis maximal 14 Jahren (höchstens 20 Kinder und 2 Trainer) erlaubt ist. Selbsttests sind hier nicht zulässig.
Update-Neuss vom 7. April 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 07.04.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 13, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 7. April 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 26. März 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 29.03.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 12, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 22. März 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 23.03.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 12, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 23. März 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 5. März 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 08.03.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 12, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 8. März 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 4. März 2021:
Der Bund und die Länder haben sich auf einen Fahrplan zu Öffnungen ab Montag, 8. März 2021, geeinigt. Vorbehaltlich einer entsprechenden Anpassung der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gilt folgende Öffnungsabfolge:
Update-Neuss vom 22. Februar 2021:
Für den Sportbereich gelten in Neuss ab Montag, 22.02.2021, die folgenden Regelungen:
Nach § 9, Punkt 1 der Coronaschutzverordnung ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen nach wie vor unzulässig. Allerdings gibt es von diesem Verbot nun die Ausnahme, dass auf Sportanlagen unter freiem Himmel Sport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes betrieben werden darf und zwar innerhalb solcher Gruppen ohne Abstandsgebot. Zwischen den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Personengruppen, die gleichzeitig auf der Anlage sind, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Meter einzuhalten.
Eine Betreuung durch einen Trainer ist ausschließlich im Einzelunterricht zulässig, d.h. im Sportler/Trainer-Verhältnis 1:1.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist unzulässig.
Für die Nutzung von Spielfeldern, Leichtathletikanlagen, Wiesen und sonstigen Flächen auf den Bezirkssportanlagen bedeutet dies konkret:
Erlaubt sind:
- Lauftraining, Gymnastik, leichtathletische Übungen alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Mitgliedern eines Hausstandes
- Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes
- Balltraining alleine oder zu zweit mit einem*r festen Partner*in
- Kampfsporttraining mit einem*r festen Partner*in
Nicht erlaubt sind:
- Gymnastikgruppe mit oder ohne Anleitung (unabhängig vom Abstand der einzelnen Personen untereinander)
- Mannschafts-/Gruppentraining im Ballsport (Ausnahme: Profisport)
- die Nutzung der Sportanlage in mehreren gleichzeitig und unter Anleitung eines Übungsleiters trainierenden Zweiergruppen
- Paartraining (z.B. im Ballsport, Kampfsport) mit wechselnden Partner*innen
Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Sportstätte und zu Einrichtungen auf der Sportstätte so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen vermieden werden und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
Alle städtischen Bezirkssportanlagen stehen während der Dienstzeiten der Platzwarte (montags – freitags jeweils von 8.00 – 15.45 Uhr (bis 28.02.2021) bzw. 7.00 – 16.00 Uhr (ab 01.03.2021) für die Sportausübung im erlaubten Rahmen zur Verfügung. Zeitlich darüber hinaus gehende Nutzungen sind im Einzelfall mit dem Sportamt abzustimmen.
Während der Mitverantwortungszeiten in den Abendstunden und an den Wochenenden obliegt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung dem Verein, der für die jeweilige Sportanlage die Mitverantwortung innehat. Dem Verein ist die Entscheidung überlassen, ob er die Sportanlage in diesen Zeiten öffnen möchte.
Die Stadt Neuss wird die Einhaltung der Regelungen der Coronaschutzverordnung auf den Sportanlagen stichprobenartig kontrollieren. Sollte es vermehrt zu Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung kommen, behält sich die Stadt Neuss vor, Sportanlagen wieder zu schließen.
Die Stadt Neuss appelliert an die Sportvereine und alle Sportreibenden, die nun geltenden Regelungen mit den kleinen Lockerungen für den Sport verantwortlich umzusetzen. Tragen Sie dadurch dazu bei, dass sich die Infektionszahlen positiv entwickeln und es keinen Anlass gibt, die nun vorgenommenen Lockerungen für den Sport wieder zurückzunehmen.
=> Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung. (Unter §9, Seite 12, sind die Regelungen zum Sport zu finden.)
Update-Neuss vom 14. Februar 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 14.02.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 11, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 14. Februar 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 22. Januar 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 25.01.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 11, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 7. Januar 2021:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 11.01.2021 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 11, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 11. Januar 2021 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 31. Dezember 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 31.12.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 10, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 31. Dezember 2020 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 15. Dezember 2020:
Für den Sportbereich gelten ab Mittwoch, 16.12.2020, die folgenden zusätzlichen Einschränkungen:
- Jeglicher Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist -mit Ausnahme des Schulsports- unzulässig. Die bisherigen Lockerungen für den Individualsport ( bisher § 9 Abs. 1 Satz 2 ) sowie den Rehasportbereich ( bisher § 9 Abs. 1a ) wurden aufgehoben; die für diesen Bereich erteilten Nutzungsgenehmigungen des Sportamtes sind damit hinfällig.
- Die Sportanlagen sind außerhalb der Schulsportzeiten geschlossen.
- Das Angebot `Laufen unter Flutlicht´ wird ab 16.12.2020 bis auf Weiteres eingestellt.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen auf und in allen öffenlichen und privaten Sportanlagen einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen ist unzulässig.
Die Einschränkungen gelten zunächst bis einschließlich 10.01.2021, über die weitere Entwicklung wird das Sportamt informieren, sobald Erkenntnisse hierüber vorliegen.
=> Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung. (Unter §9, Seite 10, sind die Regelungen zum Sport zu finden.)
Update-Neuss vom 30. November 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 09.12.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 9, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 9. Dezember 2020 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 10. November 2020:
In einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung (gültig ab 10. November 2020) hat die Landesregierung von NRW unter anderem die Regelungen zu Individual- und Rehabilitationssport konkretisiert. Erlaubt sind ausdrücklich:
- Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches)
- Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen mindestens 2 Meter beträgt
=> Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung. (unter §9, Seite 9, sind die Regelungen zum Sport zu finden)
Update-Neuss vom 5. November 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 05.11.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 9, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 5. November 2020 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 30. Oktober 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 02.11.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 9, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 2. November 2020 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 29. Oktober 2020
Einstellung des Sportbetriebs im November 2020:
Gemäß den Beschlüssen der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 ist davon auszugehen, dass der Sportbetrieb auch in Neuss ab Montag, dem 2. November 2020, eingestellt wird.
Für den Sport bedeutet dies, dass alle öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder sowie Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen nicht genutzt werden können. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Diese Maßnahmen sind gültig bis zum 30. November 2020.
Die rechtsverbindliche neue Coronaschutzverordnung für NRW stellen wir hier in Kürze ein.
Update-Neuss vom 23. Oktober 2020
Auf der Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW und der Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss gelten für den Sport (Training, Wettkampf, sonstige Veranstaltungen) in der Stadt Neuss folgende zusätzliche Regelungen (Download als PDF):
- Bei Sportveranstaltungen im Freien und in Hallen sind nur noch max. 100 Personen zugelassen (Sportler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und Zuschauer zusammengenommen). Eine Ausnahme von dieser Regelung kann erreicht werden, wenn dem Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss 3 Tage vor der Veranstaltung ein besonderes Hygienekonzept zur Prüfung vorliegt.
- Für Zuschauer gilt durchgängig die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, auch am Sitz- oder Stehplatz.
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr ist untersagt, dies gilt auch für Vereinsgaststätten.
Des Weiteren sind die bereits bestehenden grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards bei allen sportlichen und außersportlichen Vereinsaktivitäten zu beachten.
- Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb ist drinnen und draußen ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Sportlern von 1,5, besser 2 Meter, einzuhalten. Empfohlen werden mind. 10 qm Fläche pro Sportler. Die Größe der Übungsgruppe soll nach Möglichkeit reduziert werden. Bei höherer Bewegungsaktivität ist es ratsam, den Mindestabstand großzügig zu bemessen.
- In jedem Fall ist die Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen sicherzustellen.
- Außerhalb des reinen Sportbetriebs ist immer die Abstandsregel einzuhalten – besonders auch in Duschen und Umkleiden.
- Die Sportanlagen dürfen nur für die Sportausübung genutzt werden. „Gesellige Zusammenkünfte“ auf den Sportanlagen sind untersagt. Zuschauer müssen die Sportanlage nach Beendigung der Veranstaltung, Sportler nach dem Duschen und Umkleiden, unverzüglich verlassen.
Update-Neuss vom 17. Oktober 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 17.10.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 10, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 14. Oktober 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 14.10.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 10, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 14. Oktober 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 30. September 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 01.10.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 10, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 1. Oktober 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 15. September 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 16.09.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 9, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 31. August 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 01.09.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 9, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 1. September 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 12. August 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 12.08.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 8, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 05. August 2020:
Rahmenhygienekonzept für die Nutzung der städtischen Sportstätten zu Trainingszwecken:
Auf Basis der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW ( CoronaSchVo ) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Nutzung der städtischen Sportstätten im Rahmen des Vereinssports der nachfolgende Mindestrahmen verbindlich vorgegeben: Rahmenhygienekonzept der Stadt Neuss zum Download
Update-Neuss vom 13. Juli 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 15.07.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 8, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 1. Juli 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 1.07.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 8, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 1. Juli 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 12. Juni 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 15.06.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 10, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 15. Juni 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 28. Mai 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 30.05.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 9, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 30. Mai 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 21. Mai 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 21.05.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 8, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 21. Mai 2020 gültigen Fassung.
=> Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Update-Neuss vom 11. Mai 2020:
Coronaschutzverordnung, gültig ab 11.05.2020 (Informationen des Landes NRW)
Unter §9, Seite 8, sind die Regelungen zum Sport zu finden => Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - In der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung.
Update-Neuss vom 6. Mai 2020:
Erleichterungen im Breiten- und Freizeitsport (Informationen des Landes NRW)
=> Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 7. Mai 2020 gültigen Fassung.
=> Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 6. Mai 2020
=> Informationen der Landesregierung NRW
Update-Neuss vom 17. April 2020:
Teilweise neue Regelungen der Landesregierung NRW
=> Informationen der Landesregierung bzgl. des Kontaktverbots bis mindestens 3. Mai 2020
=> Informationen der Landesregierung zur Absage von Großveranstaltungen bis mindestens 31. August 2020
Update-Neuss vom Sonntag, 15. März 2020, 20.00 Uhr:
Weitere Maßnahmen des Landesregierung
Die Landesregierung von Nordhrein-Westfalen hat weitere Maßnahmen beschlossen, um die weitere Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Nahezu alle Freizeit-, Sport-, Unterhaltungs- und außerschulischen Bildungsangeboten werden geschlossen, Einkaufszentren erhalten Auflagen. Alle Informationen zu den Maßnahmen des Landes NRW gibt es auf der Seite der Landesregierung.
Somit sind auch alle Bezirkssportanlagen in Neuss ohne Ausnahme geschlossen!
Meldung vom 13.03.2020:
Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus hat Ministerpräsident Armin Laschet offiziell bekanntgegeben, dass das Land NRW die Schließung der Schulen in Nordrhein-Westfalen ab Montag kommender Woche (16.03.2020) verfügt.
In Anlehnung an diese Verfügung schließt die Stadt Neuss unverzüglich, d.h. ab heute, die städtischen Turn- und Sporthallen sowie die städtischen Sportheime incl. Umkleide- und Duschräumen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb.
Die Nutzung der Außensportflächen auf den Bezirkssportanlagen (Fußballplätze, Laufbahnen) ist bis auf weiteres noch möglich, ebenso die Nutzung der von außen direkt zugänglichen Toiletten.
Die Sportvereine, die vertraglich die Eigenverantwortung oder die Mitverantwortung an den Abenden und den Wochenenden überlassen worden ist, sind angehalten, diese Schließung in ihren Zuständigkeitszeiten umzusetzen.
Ausrichter von (Sport-)Veranstaltungen außerhalb von städtischen Sportstätten werden dringend gebeten, auf nicht notwendige Veranstaltungen zu verzichten.