Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
„Die moderne Industrie erfordert mehr und mehr Leute, deren Arbeit das ‚Denken‘ ist.“ C.N. Parkinson
Wann muss ein Antrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt werden?
Nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen, genehmigungspflichtig.
Wer ist für diese Anträge zuständig?
Die jeweilige Zuständigkeit regelt die Zuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen im § 2.
Die zuständige Genehmigungsbehörde, bei der Sie den entsprechenden Antrag stellen müssen, ergibt sich aus der Art der geplanten Anlage oder dem geplanten Vorhaben.
entweder:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 53
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-5301
oder
Rhein-Kreis Neuss
Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde
Auf der Schanze 4
41515 Grevenbroich
Telefon: 02181 - 601-68 60
Hinweis:
Für die Bearbeitung der Anträge nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Stellungnahme ist im Amt für Bauberatung und Bauordnung zuständig:
Name | Telefon | |
Herr Heister | 02131 90 6341 | bauordnung@stadt.neuss.de |
Welche Unterlagen gehören zu einem Antrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz?
Den genauen Umfang der Unterlagen, die Sie für Ihren Antrag benötigen erfragen Sie bitte bei der für Ihr Vorhaben zuständigen Genehmigungsbehörde.
Hinweis:
Die Stadt Neuss wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens um eine Stellungnahme gebeten. Damit die Stadt Neuss diese Stellungnahme schnellstmöglich erstellen kann, sollten beim Einreichen der Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde mindestens 5 Antragsexemplare für die Weiterleitung an die Stadt Neuss vorgesehen sein. Die Unterlagen werden vom Antragsteller komplett an die entsprechende Genehmigungsbehörde übergeben und diese teilt der Stadt Neuss dann die entsprechenden Unterlagen zu.