Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten
„Die Gefahr ist dort am größten, wo wir am sorglosesten sind.“ B. Fuchs
Sonderbauten sind Gebäude einer gewissen Größe, die bestimmt sind, von einer großen Anzahl von Personen betreten zu werden oder Gebäude an die aufgrund Ihrer Nutzung besondere Anforderungen hinsichtlich des Betreibens und des Aufenthaltes darin gestellt werden.
Die Sonderbauten müssen nach den Vorgaben der Sonderbauverordnung NRW in einem bestimmten zeitlichen Abstand geprüft werden. Die genauen Angaben finden Sie weiter unten.
Warum eine Wiederkehrende Prüfung?
Mit der Beantragung zur Errichtung eines Gebäudes wird bauordnungsrechtlich geprüft, ob ein Gebäude oder Gebäudeteile unter die Sonderbauverordnung NRW fallen und genehmigt werden. Nach Fertigstellung eines Gebäudes beginnt der Prüfungsintervall, dies kann je nach Gebäudetyp 3 oder 6 Jahre betragen.
Der für die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen zuständige Mitarbeiter des Amtes für Bauberatung und Bauordnung meldet sich rechtzeitig schriftlich vor Ablauf des Prüfintervalls und kündigt dabei einen Termin für die nächste Wiederkehrende Prüfung des jeweiligen Objektes an.
Wie wird eine Wiederkehrende Prüfung durchgeführt?
Bei einer Wiederkehrenden Prüfung wird eine Objektbegehung durchgeführt, bei der mehrere Punkte überprüft werden z.B.:
- Entspricht die aktuelle Nutzung der gültigen Baugenehmigung, sind ggf. bauliche Veränderungen vorgenommen worden?
- Sind die erforderlichen Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen ausreichend gekennzeichnet und ungehindert zu befahren?
- Ist der 2. Rettungsweg entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung vorhanden und entspricht er den Richtlinien?
- Sind die notwendigen Flure und Treppenräume, die als Rettungswege dienen, frei von Brandlasten und unverstellt?
- Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden / erforderlich? Sind die Rettungswege ausreichend deutlich gekennzeichnet?
- Sind die Brandmeldeanlage, die Sprinklerzentrale, die Lüftungszentrale und die Technikräume frei von Brandlasten und sind diese Anlagen und Räume ausreichend gekennzeichnet?
- Entspricht die Kennzeichnung der Aufzugsanlagen den Anforderungen?
- Sind die Brandabschnitte und Rauchabschnitte entsprechend ausgebildet?
- Sind die Flucht- und Rettungspläne gut sichtbar angebracht und hängt die Brandschutzordnung gut sichtbar aus?
- Sind die Gebäude mit den dazugehörigen Außenanlagen gefahrlos nutzbar (Stolperkanten, Absturzsicherungen)?
Sind die gesetzlichen Prüffristen folgender Anlagen eingehalten und liegen diese Prüfberichte dem Betreiber vor:
- Feuerlöscheinrichtungen
- Alarmierungseinrichtungen
- Lüftungstechnische Anlangen
- Elektrische Anlagen
Die erforderlichen Dokumente können auf Verlangen zum Termin eingesehen und geprüft werden z.B. Prüfbericht über die mängelfreie Funktion der technischen Anlagen und Einrichtungen.
Bei welchen Gebäuden müssen Wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden?
Gebäude mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege nutzen
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre
Gebäude mit Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von mehr als 2.000 Quadratmeter haben
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre
Hotels mit mehr als 60 Betten
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Großgaragen mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Krankenhäuser
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Hochhäuser, mit Aufenthaltsräumen von mehr als 60m über der Geländeoberfläche
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Pflegeheime mit mehr als 1.600 Quadratmetern Bruttogrundfläche in einem Gebäude
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Schulen (außer: Fachhochschulen, Fachschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musikschulen, Tanzschulen, Fahrschulen)
- der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre
Was kostet eine Wiederkehrende Prüfung?
Die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird jeweils mit der Übersendung der Niederschrift erhoben. Sie wird gemäß der aktuellen gültigen Verwaltungsgebührenordnung NRW nach Zeitaufwand berechnet.
Ansprechpartner
Name | Telefon | |
Herr Schlegel | 02131 90 6346 | bauordnung@stadt.neuss.de |