Abbruch

Zusammenfassung

Für den Abbruch bzw. die Beseitigung von baulichen Anlagen, ist mit Inkrafttreten vom 01.01.2019 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( § 62 BauO NRW), keine Genehmigung mehr erforderlich.

Für die Beseitigung einer baulichen Anlage ist nach geltender Gesetzeslage kein Antrag mehr erforderlich. Anstelle des bisherigen Genehmigungsverfahren ist, seit Inkrafttreten der BauO NRW (01.01.20219) das Anzeigeverfahren für die Beseitigung getreten. 

Die Beseitigung von baulichen Anlagen sind dem Amt für Bauberatung und Bauordnung in schriftlicher Form anzuzeigen. Nach Ablauf eines Monats, nach dem das Amt für Bauberatung und Bauordnung die vollständige und mangelfreie Anzeige dem Bauherrn/Bauherrin bestätigt hat, darf mit der Beseitigung begonnen werden.

Die Anzeigepflicht entbindet Sie nicht zur Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften und bleiben hiervon unberührt und sind einzuhalten.

Der Bauherr/Bauherrin hat dafür Sorge zu tragen, sich selbständig mit betroffenen Fachämtern und Versorgern rechtszeitig vor Beginn der Beseitigungsarbeiten abzustimmen. Sollte eine nachträgliche Kenntnisnahme durch die Fachämter von bereits durchgeführten oder begonnenen Beseitigungen stattfinden, so geht dies zu Lasten des Bauherrn/Bauherrin.

 

Sie möchten einen Abbruch bzw. die Beseitigung von baulichen Anlagen anzeigen oder sich über die weitere Vorgehensweise informieren? An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner

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Herr Heister 02131 90 6341 bauordnung@stadt.neuss.de