Versammlungsstätten
Versammlungsstätten unterliegen Sonderbauvorschriften. Wenn sich in ihnen mehr als 200 Personen aufhalten können, werden sie in Zeitabständen von höchstens drei Jahren vom Bauordnungsamt geprüft.
Versammlungsstätten unterliegen Sonderbauvorschriften. Wenn sich in ihnen mehr als 200 Personen aufhalten können, werden sie in Zeitabständen von höchstens drei Jahren vom Bauordnungsamt geprüft.