Angleichungserklärung
Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.
Nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) können Vertriebene und Spätaussiedler durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Familiennamen und Vornamen nach Maßgabe von § 94 BVFG ändern.
Form der Angleichungserklärung
Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Lebenspartner oder Ehegatten können einen Namen, der als gemeinsamer Familienname geführt wird oder werden soll, nur durch gemeinsame Erklärung bestimmen.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben. Das über 5 Jahre alte Kind muss in die Angleichung seines Namens einwilligen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Angleichungserklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Angleichungserklärung sowie die ggf. erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen durch einen Standesbeamten oder einen Notar öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Hinweis:
Für alle Namenserklärungen oder -änderungen ist eine vorherige Beratung sowie die Vereinbarung eines Termins zwingend erforderlich! Ihre Anfrage richten Sie bitte unter Angabe einer Telefonnummer an unsere Mailadresse standesamt@stadt.neuss.de
Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Spahn wenden.
Telefon: 02131-903400