Namenserklärung von Kindern

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (§1617a BGB)

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung) (§1617b Abs. 1 BGB)

Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Einbenennung (§1618 BGB)

Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner*in, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§1617c BGB)

Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ihr Ehename geändert oder
führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

Form der Namenserklärungen

Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.

Hinweis:

Für alle Namenserklärungen oder -änderungen ist eine vorherige Beratung sowie die Vereinbarung eines Termins zwingend erforderlich! Ihre Anfrage richten Sie bitte unter Angabe einer Telefonnummer an unsere Mailadresse standesamt@stadt.neuss.de 

Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Scheufeld oder Frau Strunk wenden. 
Telefon: 02131-903403 oder 02131- 903407 
richten.