Sonderbauten
Als Sonderbauten gelten insbesondere Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Schulen, Gaststätten mit mehr als 200 Besucherplätzen und Garagen mit mehr als 1.000 Quadratmeter Nutzfläche. An diese Bauten können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen kann das Bauordnungsamt unter bestimmten Umständen ebenfalls gewähren. Sonderbauten unterliegen der wiederkehrenden Prüfung.