Umbau, Modernisierung, Renovierung
Die Änderung einer baulichen Anlage kann oft einer Baugenehmigung bedürfen, vgl. hierzu § 63 Absatz 1 BauONRW.
Wann ist auf jeden Fall eine Baugenehmigung nötig?
Eingriff in die Statik
Wenn Sie planen das Innere eines Gebäudes zu verändern, Wände durchzubrechen oder Wände ganz abzubrechen, oder andere bauliche Veränderungen durchzuführen, dann ist dies in den allermeisten Fällen genehmigungspflichtig. Zudem sollten zu Ihrer eigenen Sicherheit und Schadensbegrenzung solche Arbeiten von einem entsprechenden Fachmann (z.B. Statiker) geplant und deren Ausführung überwachte werden.
Bitte beachten Sie, dass auch schon bei Umbau in oder an Gebäuden je nach Art ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden muss, bevor das Vorhaben genehmigt werden kann.
Wenn Sie planen die äußere Gestaltung oder die Form Ihres Gebäudes zu verändern, raten wir dringend dazu, im Vorfeld die Pläne mit der Bauberatung abzustimmen.
Eingriff in die äußerer Gestaltung oder Form
Wenn Sie den Umbau einer baulichen Anlage planen um einzelne Räume der das gesamte Gebäude anders zu nutzen, wird zusätzlich ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden müsse.
Lassen Sie sich frühzeitig von der Bauberatung informieren.
Eingriffe in einem Denkmal
Bei Arbeiten in oder an denkmalgeschützten Gebäuden ist vorher eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Informationen hierzu erhalten Sie beim der Denkmalpflege der Stadt Neuss.