Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Das Gesetz enthält grundsätzliche dienstrechtliche Regelungen, die von anderen landesspezifischen Regelungen übernommen wurden (vgl. § 42 BeamtStG / § 59 LBG NRW)
Strafgesetzbuch (StGB) Als zentrale Straftatbestände der Korruption kennt das Strafrecht insbesondere:
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB)
Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
Bestechung (§ 334 StGB)
besonders schwerere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB)
Unterlassen einer Diensthandlung (§ 336 StGB)
Verleitung eines Untergebenen (§ 357 StGB)
Daneben kennt das Strafrecht die sog. Begleitdelikte. Hierzu zählen insbesondere:
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB),
Betrug (§ 263 StGB),
Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
Untreue (§ 266 StGB),
Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),