Beteiligungsbericht

Zur Sicherung einer optimalen Aufgabenerfüllung hat die Stadt Neuss wie die meisten Städte und Gemeinden einen großen Teil ihrer vielfältigen öffentlichen Aufgaben auf kommunale Unternehmen und Einrichtungen übertragen, an denen sie in unterschiedlicher Höhe unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Mit dem nach § 117 Abs.1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung (GO NRW a.F.) i. V. m. § 52 Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) bis zum Haushaltsjahr 2018 jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses zu erstellenden Beteiligungsbericht wird sowohl dem Rat der Stadt Neuss sowie seinen Ausschüssen als auch den Bürgerinnen und Bürgern eine umfassende Übersicht über die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Stadt Neuss gegeben.

Er enthält Erläuterungen zu den Zielen der Beteiligung, zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks, zu den Beteiligungsverhältnissen, zur Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen, zu den Leistungen der Beteiligungen, zu wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Stadt Neuss, zur Zusammensetzung der Organe der Beteiligungen sowie zum Personalbestand jeder einzelnen Beteiligung.

Die Zusammenstellung dieser umfangreichen Informationen im Beteiligungsbericht dient der Schaffung von Transparenz über die finanz- und leistungswirtschaftliche Entwicklung der kommunalen Unternehmen und Einrichtungen der Stadt Neuss.

Bis zur Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses wurde der Beteiligungsbericht entsprechend den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 GO NRW in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung erstellt. Für die Jahre 2010 bis 2015 wurden die Informationspflichten nach § 117 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 52 GemHVO NRW daher bereits in Form des Bands 2 des jeweiligen Haushaltsplans erfüllt, die unter der Rubrik Haushalt 2012 bis Haushalt 2017 zum Download bereitstehen.

Nach §§ 116a Abs. 3, 117 Abs. 1 GO NRW in der aktuell gültigen Fassung ist ein Beteiligungsbericht ab dem Haushaltsjahr 2019 nur noch im Fall der Befreiung der Kommune von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses aufgrund der in § 116a Abs. 1 GO NRW festgelegten Größenmerkmale verpflichtend aufzustellen.

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