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Wahlberechtigung und Wahlbenachrichtigung

Wer darf wählen und wie erfahre ich davon? Hier finden Sie wichtige Informationen rund um die Wahlberechtigung und Wahlbenachrichtigung.

Zur Europawahl wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Wahlberechtigten, die am 28.04.2024 in der Stadt Neuss gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum 19.05.2024 auf Antrag eingetragen.

Unionsbürger*innen

Auch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche für die Europawahl wahlberechtigt, sofern sie in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht weder in Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürger*innen können entweder in Deutschland oder im Herkunfts-Mitgliedstaat ihre Stimme abgeben. Sie können in Deutschland grundsätzlich nur dann wählen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind.

Die erstmalige Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis erfolgt nur auf förmlichen Antrag, der bis zum 19.05.2024 bei der Gemeindebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Gemeindebehörder der Hauptwohnung eingehen muss. Haben Sie bereits bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl einen Antrag auf Aufnahme in ein Wählerverzeichnis in Deutschland gestellt, so brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen. Sollten Sie allerdings aus Deutschland weggezogen und wieder zugezogen sein, müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Sollten Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen worden sein, aber in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat wählen wollen, so müssen Sie bei der zuständigen Gemeindebehörde bis zum 19.05.2024 einen förmlichen Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, stellen.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Deutsche im Ausland

Wahlberechtigt sind auch sogenannte Auslandsdeutsche, also Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Sie an der Europawahl teilnehmen, müssen Sie einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Rückkehrende aus dem Ausland

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 29.04.2024 bis zum 19.05.2024 müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Wahlbenachrichtigung

Bis spätestens zum 19.05.2024 erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung mit wichtigen Informationen dazu, wie und in welchem Wahllokal Sie ihr Wahlrecht ausüben können.

Bürger*innen, die bis zum 19.05.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, sollten sich umgehend beim Wahlamt der Stadt Neuss melden.