Wahlberechtigung und Wahlbenachrichtigung
Hier wird dargestellt, wer für die Integrationsausschusswahl wahlberechtigt ist und wann Sie eine Wahlbenachrichtigung bekommen.
Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsausschusses ist, wer
- nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist bzw. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland erworben hat, wobei ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben muss.
Zusätzlich muss die Person am Wahltag, dem 13.09.2020
- mindestens 16 Jahre alt sein, d.h. vor dem 13.09.2004 geboren sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in Neuss ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben.
Ausgenommen sind Ausländer*innen,
- die Asylbewerber*innen sind oder
- auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet.
Voraussetzung ist weiterhin die Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Automatisch werden alle Personen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, bei denen am 35. Tage vor der Wahl, das ist der 09.08.2020, feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Sie bekommen daher bis spätestens zum 23.08.2020 eine Wahlbenachrichtigung, mit der Information, dass Sie wahlberechtigt sind und wann Sie in welchem Wahllokal wählen können. Eine Übersicht der Wahllokale und weitere Informationen, insbesondere zur Barrierefreiheit oder zur Möglichkeit der Briefwahl finden Sie in der Rubrik zu den gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen.