Wahlberechtigung und Wahlbenachrichtigung
Wer darf wählen und wie erfahre ich davon? Hier finden Sie wichtige Informationen rund um die Wahlberechtigung und die Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigt für die Wahl zum Integrationsausschuss ist, wer
- nicht Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist bzw. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland erworben hat, wobei ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben muss.
Zusätzlich muss die Person am Wahltag, dem 30. Mai 2021
- mindestens 16 Jahre alt sein, d.h. vor dem 30. Mai 2005 geboren sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in Neuss ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer*innen,
- die Asylbewerber*innen sind oder
- auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet.
Wahlberechtigte Personen werden grundsätzlich von Amts wegen, d.h. automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt Neuss aufgenommen und erhalten in der Zeit vom 26. April 2021 bis zum 05. Mai 2021 eine Wahlbenachrichtigung mit wichtigen Informationen darüber, wann, wie und wo sie wählen können.
Wer bis spätestens zum 09. Mai 2021 keine Wahlbenachrichtigung bekommen hat, aber glaubt wählen zu dürfen, meldet sich bitte schnellstmöglich im Wahlamt der Stadt Neuss.
Wer fälschlicherweise nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann hier die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.