Öffentlicher Aushang
Gemäß des § 11, Ziffer 5 und 10 der Friedhofssatzung der Stadt Neuss vom 20. Dezember 1968 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 26. März 2004 wird mit Ablauf von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung die Einziehung der nachfolgend aufgeführten Grabstätten wirksam.