Bildungs- und Teilhabeleistungen

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Seit dem 1. April 2011 können für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien zusätzliche Leistungen gewährt werden.

Wer hat Anspruch?

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Wohngeld (WoGG) oder
  • Kinderzuschlag (KiZ) nach dem Bundkindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Sozialhilfe (SGB XII) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende – Hartz IV – (SGB II) beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in  Kultur, Sport und Freizeit, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.

Was enthält das Bildungspaket?

Zum Bildungspaket gehören:

  • Mittagessen für Kinder, die Kindertagesstätten oder Tagespflegen, Schulen oder Horte besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden. Für die Eltern fällt kein Eigenanteil an der Mittagsverpflegung an, sodass die Kosten in voller Höhe übernommen werden.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und durch die Lernförderung die wesentlichen Lernziele voraussichtlich erreicht werden können.
  • Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden.
  • Teilnahme an mehrtägigen Ausflügen in Schulen und Kitas.
    Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Ausflüge werden in voller Höhe übernommen.
  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen.
    Neu: Ab dem 01.08.2023 werden pro Schuljahr und pro Schüler/-in für den persönlichen Schulbedarf 181 EUR ausgezahlt (aufgeteilt in zwei Zahlungen: 116 EUR zum 01.08. und 65 EUR zum 01.02.).
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Klasse 5) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden.
  • Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (z. B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe).
    Das Teilhabebudget  beläuft sich auf einen monatlichen Anspruch  von 15 EUR bzw. jährlichen Anspruch auf 180 EUR.

Was muss ich tun, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können?

  • Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich (ggf. auch vom Erziehungsberechtigten).
  • Lediglich der persönliche Schulbedarf muss bei bereits laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII, SGB II und AsylbLG nicht gesondert beantragt werden.
  • Bezieher von Wohngeld und von Kinderzuschlag müssen alle Leistungen gesondert beantragen.

Bei wem muss ich den Antrag abgeben?

Erhält das Kind Leistungen nach dem SGB II – Hartz IV -, dann ist der Antrag beim Jobcenter abzugeben.

Bezieht das Kind Asylbewerberleistungen, dann ist der Antrag beim Integrationsamt zu stellen.

Alle anderen (Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe) stellen ihren Antrag beim Sozialamt.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

Wenn Sie schon wissen, welche Leistungen Sie beantragen möchten, können Sie sich den erforderlichen Antrag mit den notwendigen Bescheinigungen downloaden und uns ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg zusenden oder an der Infotheke des Sozialamtes abgeben.

Neben dem Grundantrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen wir Ihnen ergänzend die Bescheinigungen zur Verfügung, mit denen Sie sich von der jeweiligen Schule die Notwendigkeit einer Lernförderung bestätigen lassen können.

Gerne beraten wir Sie auch persönlich und versuchen, Ihre offen gebliebenen Fragen zu beantworten.
Ihre Ansprechpartnerin im Sozialamt der Stadt Neuss:

Veronika Kusian
Telefon: 02131 / 90-5060

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