Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die ...

    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
    • die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
    • und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt somit an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt. Allerdings entspricht die leistungsrechtliche Ausgestaltung der Grundsicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt.  

    Die Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.

    Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

    Ansprechpartner

    Nähere Auskünfte zu den Grundsicherungsleistungen erteilt Ihnen Ihre Ansprechpartnerin im Sozialamt:

    Petra Lindemann                                                      

    Telefon: 02131 / 90-5020
    Petra.Lindemann@stadt.neuss.de

    Jürgen Schmitz

    Telefon: 02131 / 90-5030
    E-Mail: Juergen.Schmitz@stadt.neuss.de

    Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite der Arbeitslosenselbsthilfe. Hier fehlen jedoch Bezüge zu den speziell für Neuss geltenden Bestimmungen wie Zuständigkeiten. Bei detaillierten Fragen setzen Sie sich daher mit dem Sozialamt in Verbindung.

    Tabelle Renteneintritt:

    Geburtsjahrgang Renteneintritt mit Vollendung Anhebung um Monate
    1946 65 Jahre
    1947 65 Jahre + 1 Monat 1
    1948 65 Jahre + 2 Monate 2
    1949 65 Jahre + 3 Monate 3
    1950 65 Jahre + 4 Monate 4
    1951 65 Jahre + 5 Monate 5
    1952 65 Jahre + 6 Monate 6
    1953 65 Jahre + 7 Monate 7
    1954 65 Jahre + 8 Monate 8
    1955 65 Jahre + 9 Monate 9
    1956 65 Jahre + 10 Monate 10
    1957 65 Jahre + 11 Monate 11
    1958 66 Jahre 12
    1959 66 Jahre + 2 Monate 14
    1960 66 Jahre + 4 Monate 16
    1961 66 Jahre + 6 Monate 18
    1962 66 Jahre + 8 Monate 20
    1963 66 Jahre +10 Monate 22
    ab 1964 67 Jahre 24