Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

Wie hilft die Sozialhilfe Menschen, die Pflege brauchen?

Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“. Diese wird aber nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst tragen kann noch sie von anderen – z. B. der Pflegeversicherung – erhält.

Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium der „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ (Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe vor. Das Eintreten der Pflegeversicherung mit häuslichen Pflegeleistungen hat in vielen häuslichen Pflegefällen, vor allem beim Pflegegeld, zum Wegfall der entsprechenden Sozialhilfeleistung geführt.

Die Leistung im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ ist möglich als Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder als Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

Die maßgeblichen Verrichtungen des täglichen Lebens, die bei der Begutachtung und Abstufung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind, betreffen die Körperpflege (z. B. das Waschen, Baden, Kämmen, die Darm- oder Blasenentleerung), Ernährung (z. B. die Aufnahme der Nahrung), Mobilität (z. B. das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden) und hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung).

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach der Pflegeversicherung ist auch für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege verbindlich, soweit sie auf Tatsachen beruht, die auch bei der Sozialhilfeleistung zu berücksichtigen sind.

Die Hilfe zur Pflege soll vorrangig die häusliche Pflege dort, wo sie fachlich in Betracht kommt, sicherstellen. Um die Pflegebereitschaft zu fördern, sind im SGB XII eine Reihe von Leistungen – abgestuft nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit – vorgesehen.

Für Pflegebedürftige, die nicht in Pflegeheimen untergebracht werden müssen, gilt dabei: Die Pflege soll nach Möglichkeit von Verwandten, Freunden oder Nachbarn übernommen werden. In diesen Fällen sind den Pflege-bedürftigen die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

In schweren Pflegefällen wird ein Pflegegeld in unterschiedlicher Höhe – abhängig vom Schweregrad der Pflege – gezahlt. Die Pflegebedürftigkeit wird hierbei in fünf Grade unterteilt:

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Ansprechpartner

Nähere Auskünfte zur Hilfe zur Pflege erteilt Ihnen Ihr Ansprechpartner im Sozialamt:

Michael Kallen

Telefon: 02131 / 90 - 5010
Michael.Kallen@stadt.neuss.de

Die Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII), ist einkommens- und vermögensabhängig. Zudem erhält die Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen – beispielsweise der Pflegekasse -, erhält (Nachrangprinzip § 2 Absatz 1 SGB XII). Die Sozialhilfe setzt ab Bekanntwerden des Bedarfs bei der Behörde ein.
(Die Einkommensgrenze gemäß §§ 85 ff SGB XII ist in jedem Fall einzeln zu ermitteln, die Vermögensfreigrenze gemäß § 90 SGB XII i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII beträgt 10.000 € je volljähriger Person)

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen können zum Beispiel folgende Leistungen bezogen werden:

Diese Aufzählung ist nicht abschließend!

Neben der Hilfe zur Pflege können noch Hilfen im Alter sowie die Kostenübernahme für die Versorgung durch einen Mahlzeitendienst beantragt werden. Haushaltshilfen & Mahlzeitendienst

Bei Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausgefüllter Sozialhilfeantrag samt Anlagen (diese finden Sie zum Download weiter unten)
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen jeglicher Art
  • Nachweis über aktuelle Unterkunftskosten
  • Bescheide der Pflegekasse
  • MDK-Gutachten sowie ärztliche Unterlagen
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten
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Bitte beachten Sie, dass jeder Antrag individuell zu prüfen ist und es sich bei den oben aufgeführten Nachweisen um keine abschließende Auflistung handelt!